Ab wann gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung?
Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts
des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber
jedoch Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG n.F.) für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen:
Bis Ende 2026…
dürfen neben E-Rechnungen für ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt
werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen, bleiben in
diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers
erforderlich (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG n.F.).
Bis Ende 2027…
bleibt die bis Ende 2026 (s. o.) geltende Sonderregelung (nur) noch für diejenigen Unternehmen
(Rechnungsaussteller) bestehen, die einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 3
UStG) von max. 800.000 EUR haben (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG n.F.).
Ab 2028…
sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung von allen Unternehmen
zwingend einzuhalten.
Quelle: Connex Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH ∙ Niederlassung Köthen ∙ Sackstraße 22 ∙ 06366 Köthen
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