Elektronische Rechnung – Jetzt wird es Ernst! – Teil 4

Was gilt für Rechnungsempfänger?
Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 1.1.2025. Sofern ein inländisches
Unternehmen als Rechnungsaussteller die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt,
müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein,
elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Anders
als bisher ist die Rechnungsstellung per E-Rechnung auch nicht an eine Zustimmung des
Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die
im Rahmen der Übergangsregelungen nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in
denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z. B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder
Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweisen).
Die neue Regelung enthält keine Vorgaben zum Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen.
Für den Empfang einer elektronischen Rechnung dürfte daher zunächst auch ein E-Mail-Postfach
ausreichen.

Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die
elektronische Rechnungsstellung.

Wichtig: auch Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Leistungen erbringen (z.B.
Wohnungsvermieter, Ärzte) müssen künftig in der Lage sein, elektronische Rechnungen im
strukturierten Format empfangen und archivieren zu können.

Quelle: Connex Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH ∙ Niederlassung Köthen ∙ Sackstraße 22 ∙ 06366 Köthen
Telefon 03496 41560 ∙ koethen@connex-stb.de ∙ www.connex-stb.de

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