Elektronische Rechnung – Jetzt wird es Ernst! – Teil 2
Was ändert sich?
Zunächst einmal muss man sich an neue Begriffsdefinitionen gewöhnen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ff. UStG
n.F.). Unterschieden wird dann (ab 1.1.2025) zwischen elektronischen Rechnungen (in der
Gesetzesbegründung auch als E-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen.
Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n.F.) ist danach eine Rechnung, die in einem
strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische
Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung
(EN16931) entsprechen bzw. sich in diese umwandeln lassen. Erfüllt werden diese Anforderungen z.B.
von der XRechnung, die u. a. im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem
hybriden ZUGFeRD-Format (Kombination aus einem PDF-Dokument und eingebetteter XML-Datei).
Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit in dem Schreiben genannt wurden, können
grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, bspw. EDI.
Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch bspw. per Mail
versandte Rechnungen als PDF-Anlage.
Wichtig: Eine solche per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als
elektronische Rechnung!
Quelle: Connex Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH ∙ Niederlassung Köthen ∙ Sackstraße 22 ∙ 06366 Köthen
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