Elektronische Rechnung – Jetzt wird es Ernst! – Teil 3

Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung
Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer, sind sie sogar zur Rechnungsstellung verpflichtet, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG
steuerbefreit ist. Für die Rechnungsstellung haben Unternehmer 6 Monate (ab Ausführung der Leistung) Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nichts, auch wenn der Gesetzestext angepasst wird. Neu ist dagegen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG n.F.) ab 01.01.2025.

Wer ist betroffen?
Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o.g. Sinne auszustellen, betrifft nur Leistungen
zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im
Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein.
Welche Ausnahmen gibt es?
Kleinbetragsrechnungen deren Bruttobetrag weniger als 250 Euro beträgt sowie Fahrausweise gelten
als sonstige Rechnungen. Diese können demnach weiterhin als PDF-Dokument oder in Papierform
erstellt und versendet werden.

Welche Ausnahmen gibt es?
Kleinbetragsrechnungen deren Bruttobetrag weniger als 250 Euro beträgt sowie Fahrausweise gelten
als sonstige Rechnungen. Diese können demnach weiterhin als PDF-Dokument oder in Papierform
erstellt und versendet werden.

Quelle: Connex Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH ∙ Niederlassung Köthen ∙ Sackstraße 22 ∙ 06366 Köthen
Telefon 03496 41560 ∙ koethen@connex-stb.de ∙ www.connex-stb.de

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